Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Eine Kündigung bringt als einseitige Willenserklärung einen Vertrag nur dann nicht zur Auflösung, wenn dies entweder im Gesetz oder durch die Vertragspartner ausdrücklich festgelegt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0025689Dokumentnummer
JJR_19600209_OGH0002_0040OB00151_5900000_001