Norm
ZPO §20 IRechtssatz
Wenn im Rechtsstreit über eine Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer die Entscheidung davon abhängt, ob die Versicherungssumme dem Kläger oder dem Versicherten gebührt, kommt letzterem im Falle seines Beitrittes die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035562Dokumentnummer
JJR_19600209_OGH0002_0030OB00032_6000000_001