TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0335

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wilhering, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 2002, Zl. 625271/5-II/B/23/02-sca, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei:  Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am 7. Juli 1966 geborene, ledige Betroffene ist in der Gemeinde des Beschwerdeführers (4073 Wilhering) mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Bundeshauptstadt ist er mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Er studiert dort und tritt den Weg zum Studienplatz von seiner Wiener Unterkunft aus an. Er verbringt rund 100 Tage im Jahr am Hauptwohnsitz, wo auch seine beiden Schwestern wohnen. In Wien verbringt er 265 Tage im Jahr. In seiner Wiener Wohnung lebt er alleine.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz des Betroffenen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und dem Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Betroffene bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass der Betroffene zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht. Dass der 35-jährige Betroffene zur Gemeinde des Beschwerdeführers eine der Wohnsitzqualität nahe kommende Beziehung hätte, wurde weder im Verwaltungsverfahren behauptet noch in der Beschwerde ausgeführt. Bei dieser Sachlage bedurfte es daher auch keiner weiteren Erhebungen durch die belangte Behörde

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit

Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050335.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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