Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Es ist zulässig, daß Ehegatten vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder während desselben sich außergerichtlich über den abgesonderten Wohnort und die Unterhaltsleistung für die Dauer des Prozesses einigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0005766Dokumentnummer
JJR_19600210_OGH0002_0050OB00609_5900000_001