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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Bürgermeisters der Marktgemeinde Windigsteig in 3841 Windigsteig, 2. der Cornelia Madlberger in 3841 Windigsteig, Am Gaisberg 1, beide vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen an der Thaya, Hamernikgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 2002, Zl. 615474/5- I/A/1/02-koa, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die 1973 geborene, ledige Zweitbeschwerdeführerin übt ihre Berufstätigkeit am angegebenen Nebenwohnsitz in Wien aus. Sie gab in ihrer Wohnsitzerklärung an, dass sie sich am behaupteten Hauptwohnsitz, der Gemeinde des erstbeschwerdeführenden Bürgermeisters Windigsteig, 200 Tage im Jahr, am Nebenwohnsitz 165 Tage aufhalte. Als Mitbewohner gab sie am Hauptwohnsitz ihre Eltern und ihre Schwester an, am Nebenwohnsitz einen 1973 geborenen Partner, der in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
In ihrer im Reklamationsverfahren erstatteten Stellungnahme gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie seit ihrer Kindheit in Windigsteig wohnhaft sei und ihre Wochenenden und Urlaube dort verbringe. Ihre Familie und große Teile ihrer Verwandtschaft seien ebenfalls in Windigsteig wohnhaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz der Zweitbeschwerdeführerin in der Gemeinde des erstbeschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und der Zweitbeschwerdeführerin aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Schon im Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof die besondere Bedeutung der Wohnsitzerklärung hervorgehoben. Nach diesen Angaben ist aber im Sinne des Erkenntnisses vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096 davon auszugehen, dass der beruflichen und der eheähnlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht zukommt, während die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Heimatort in den Hintergrund treten. Die Zweitbeschwerdeführerin, die gemäß § 17 Abs. 3 MeldeG zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet war, hat in ihrer Stellungnahme hinsichtlich ihres in der Wohnsitzerklärung angegebenen Lebenspartners keinerlei Ausführungen erstattet; die nunmehrige Behauptung, auch der Lebenspartner würde am Familienleben in Windigsteig regen Anteil nehmen und seine eigene im Wesentlichen gesamte Freizeit mit der Zweitbeschwerdeführerin dort verbringen, widerspricht daher dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise mehrfach ausgesprochen (siehe z. B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 2001/05/0983, betreffend eine 1976 geborene Person), dass die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. Daher kann auch im vorliegenden Fall dem Heimatwohnsitz keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität zugebilligt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050372.X00Im RIS seit
13.06.2002