Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Als Rettungsaufwand ist nur ein Aufwand zu ersetzen, den bei gleicher Sachlage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen dem Ansehen nach drohenden Schaden abzuwenden (SZ 9/10).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0023055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022