Norm
StPO §359 Abs4Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius wird nicht verletzt, wenn im wiederaufgenommenen Verfahren die bedingte Verurteilung entfällt, die ohnehin gemäß § 3 Abs 1 Z 3 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung zu widerrufen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101079Dokumentnummer
JJR_19600212_OGH0002_0080OS00052_6000000_003