Norm
JGG 1949 §13 Abs3Rechtssatz
Die im § 21 Abs 2 JGV angeordnete Vereinigung gemäß § 56 StPO des neuen Strafverfahrens mit dem Strafverfahren, in dem der Strafausspruch unter Setzung einer Probezeit unterblieb, hat auch für den Fall zu erfolgen, daß der Beschuldigte inzwischen das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088381Dokumentnummer
JJR_19600212_OGH0002_0080OS00034_6000000_001