Norm
ZPO §423Rechtssatz
Wurde im Urteil des Berufungsgerichtes ein Ausspruch, über den zu entscheiden war, übergangen, so kann dieser Mangel trotz Unterlassung eines Ergänzungsantrages (§ 423 ZPO) auch noch im Wege der Revision geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0041416Dokumentnummer
JJR_19600216_OGH0002_0040OB00506_6000000_001