Norm
HGB §18 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Zweigniederlassung verselbständigt wird, bedeutet dies die Eröffnung eines neuen Handelsgewerbes und die ursprüngliche Schaffung einer Firma. Diese neue Firma darf keine irreführenden Zusätze enthalten, mögen solche auch in der bisherigen Firma enthalten gewesen sein ("Kreditorengesellschaft").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0061466Dokumentnummer
JJR_19600219_OGH0002_0020OB00035_6000000_002