Norm
ABGB §1295 Ia3cRechtssatz
Durch Dazwischentreten eines Dritten (der auch der Verletzte selbst sein kann) wird der juristische Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0022575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018