Norm
StGB §99 ARechtssatz
Durch das Zusperren eines Raumes und Steckenlassen des Schlüssels von innen allein wird das Merkmal des Verschlossenhaltens nicht hergestellt. Der Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle wird nicht schon dadurch erfüllt, daß dritte Personen vom Zutritt zu einem Raume abgehalten werden, sondern erst dadurch, daß jemand am Verlassen eines Raumes gehindert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092874Dokumentnummer
JJR_19600222_OGH0002_0080OS00391_5900000_002