RS OGH 1960/2/23 3Ob61/60

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Veröffentlicht am 23.02.1960
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Norm

ABGB §833 D2
EO §7 Db

Rechtssatz

Eine Benützungsregelung über die Wohnräume eines Hauses zwischen zwei Miteigentümern mit der Anordnung der Durchführbarkeit bei sonstiger Exekution, ohne Setzung einer Leistungsfrist, gewährt das Recht auf zwangsweise Räumung gegen denjenigen Miteigentümer, der sich weigert, ihm durch die Benützungsregelung entzogene Räume zu räumen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 61/60
    Entscheidungstext OGH 23.02.1960 3 Ob 61/60
    EvBl 1960/164 S 299 = HBZ 1960/15,16 S 3 = SZ 33/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001540

Dokumentnummer

JJR_19600223_OGH0002_0030OB00061_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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