Norm
ZPO §502 Abs2 Ca2Rechtssatz
Wird bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes auf Grund eines Erhöhungsbegehrens nur hilfsweise davon ausgegangen, der Unterhaltspflichtige habe bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches eine bestimmte Höhe seines Einkommens angenommen, ist diese aber aus dem Vergleich selbst nicht ersichtlich, liegt ein Ausnahmefall von der Rechtsmittelbeschränkung nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042686Dokumentnummer
JJR_19600224_OGH0002_0060OB00045_6000000_001