RS OGH 1960/2/24 6Ob45/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1960
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs2 Ca2

Rechtssatz

Wird bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes auf Grund eines Erhöhungsbegehrens nur hilfsweise davon ausgegangen, der Unterhaltspflichtige habe bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches eine bestimmte Höhe seines Einkommens angenommen, ist diese aber aus dem Vergleich selbst nicht ersichtlich, liegt ein Ausnahmefall von der Rechtsmittelbeschränkung nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/60
    Entscheidungstext OGH 24.02.1960 6 Ob 45/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042686

Dokumentnummer

JJR_19600224_OGH0002_0060OB00045_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten