Norm
MG §1 Abs1 A1Rechtssatz
Eine Garage ist dann als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MG anzusehen, wenn der Mieter der Garage Geschäftsmann ist und er den Kraftwagen bei Ausübung seines Geschäftes benützt bzw benützen kann; dies auch dann, wenn sie ein nicht innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes liegender Teil des Bestandobjektes ist und allein aufgekündigt wird. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist daher ein Ersatzraum zu verschaffen (Die Frage, ob eine solche Teilkündigung der Garage überhaupt zulässig wäre, wenn der geltendgemachte Kündigungsgrund nicht das gesamte Bestandobjekt erfaßt, bleibt dahingestellt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0066858Dokumentnummer
JJR_19600224_OGH0002_0060OB00035_6000000_001