Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Hat der getötete Unterhaltspflichtige weniger bezahlt, als er eigentlich seinem Einkommen nach leisten hätte müssen, so ist dann, wenn eine angemessene Unterhaltsleistung unterblieben ist, weil die in Betracht kommenden Behörden wegen Unkenntnis des wahren Einkommens des Verunglückten eine entsprechende Antragstellung unterlassen haben, der Schaden in der Höhe eines angemessenen Unterhaltes zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031607Dokumentnummer
JJR_19600226_OGH0002_0020OB00048_6000000_001