Norm
ZPO §35 Abs1Rechtssatz
Stirbt der Kläger vor Einbringung der Klage durch seinen Rechtsanwalt, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern es kann die Parteibezeichnung in "Verlassenschaft nach..." berichtigt werden. Allerdings müssen dann die Erben in den Prozeß eintreten oder die Prozeßführung abhandlungsbehördlich genehmigt werden (bewußt gegenteilig zu Entscheidung vom 17.01.1912, ASlg 1456).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035681Dokumentnummer
JJR_19600226_OGH0002_0020OB00687_5900000_001