RS OGH 1960/2/26 2Ob687/59, 6Ob778/78, 1Ob750/79, 6Ob639/91, 2Ob233/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1960
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Norm

ZPO §35 Abs1
ZPO §235 Abs4 B

Rechtssatz

Stirbt der Kläger vor Einbringung der Klage durch seinen Rechtsanwalt, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern es kann die Parteibezeichnung in "Verlassenschaft nach..." berichtigt werden. Allerdings müssen dann die Erben in den Prozeß eintreten oder die Prozeßführung abhandlungsbehördlich genehmigt werden (bewußt gegenteilig zu Entscheidung vom 17.01.1912, ASlg 1456).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035681

Dokumentnummer

JJR_19600226_OGH0002_0020OB00687_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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