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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 2001, Zl. 632982/5-II/4/01-zwc, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Lengenfeld in 3552 Lengenfeld, 2. Dipl. Ing. Peter Krösl in 1180 Wien, Gentzgasse 14-20/8/12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der 1947 geborene, verheiratete Zweitmitbeteiligte ist in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet; Lengenfeld bei Krems hat er als Hauptwohnsitz bezeichnet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er in Wien berufstätig sei und während des Jahres in Wien ca. 200 Tage, an seinem Hauptwohnsitz ca. 160 Tage verbringe. Den Weg zu seiner Arbeitsstätte in Wien trete er von Wien aus an. In Wien lebten seine hier mit Hauptwohnsitz gemeldete Ehegattin, der im Jahre 1979 geborene Sohn sowie die im Jahre 1985 geborene noch minderjährige Tochter. An seinem Wohnsitz in Lengenfeld seien seine Ehegattin und die Kinder mit weiterem Wohnsitz gemeldet. In einer Stellungnahme gab der Zweitmitbeteiligte an, dass er nicht nur Wochenpendler sondern zeitweise auch Tagespendler sei und in den Hochschulferien auch in seinem Büro im Haus in Lengenfeld arbeite. Er verbringe seine Freizeit seit 22 Jahren in Lengenfeld, wo er auch seinen Freundeskreis habe und regen Anteil am Gemeindeleben nehme. Seine Ehegattin verbringe die Freizeit mit ihm in Lengenfeld, sehe aber den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Wien. Sie halte sich in der übrigen Zeit überwiegend in Wien auf, weil sie dort eine "Privatpraxis" führe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten und minderjährigen Kindern eine derart gewichtige Stellung eingeräumt, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0047).
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte
Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050060.X00Im RIS seit
13.06.2002