RS OGH 1960/3/1 3Ob47/60, 3Ob131/63, 3Ob2/77, 3Ob37/81, 3Ob123/82, 6Ob505/86, 3Ob72/98d, 3Ob116/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1960
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Norm

EO §35 B
EO §39 Z5 IIID
EO §39 Z5 IVE
EO §39 Z5 IVG
EO §43
EO §75

Rechtssatz

Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach § 39 Z 5 und 43 EO nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/60
    Entscheidungstext OGH 01.03.1960 3 Ob 47/60
    JBl 1960,609 (mit Glosse von Gschnitzer)
  • 3 Ob 131/63
    Entscheidungstext OGH 02.10.1963 3 Ob 131/63
  • 3 Ob 2/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 3 Ob 2/77
    Vgl auch
  • 3 Ob 37/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 37/81
    nur: Das Erlöschen des Anspruches ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde. Es ist daher möglich, daß eine Exekutionsbewilligung im Zeitpunkt der Bewilligung begründet war und erst durch die später eintretende Tatsache, die den Anspruch aufhebt oder hemmt, unzulässig wird. In einem solchen Fall kann die Exekution nur bezüglich des Kapitals und der Zinsen für unzulässig erklärt werden, während die Exekution zur Hereinbringung von Klagskosten weiterzuführen ist. In diesem Fall ist die Exekution nach § 39 Z 5 und 43 EO nur einzuschränken. Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. (T1)
  • 3 Ob 123/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 123/82
    nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. (T2)
  • 6 Ob 505/86
    Entscheidungstext OGH 30.01.1986 6 Ob 505/86
    Vgl auch
  • 3 Ob 72/98d
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 72/98d
    nur: Bezüglich der Exekutionskosten ist nicht im Oppositionsprozeß, sondern vom Exekutionsgericht gemäß § 75 EO zu entscheiden. Die Entscheidung hängt wieder von dem Zeitpunkt ab, in dem die aufhebende oder hemmende Tatsache wirksam wurde; vor diesem Zeitpunkt entstandene Exekutionskosten bleiben aufrecht. Auf nachher entstandene Exekutionskosten hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch. (T3)
  • 3 Ob 116/14a
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 116/14a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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