RS OGH 1960/3/1 3Ob83/60, 5Ob151/75, 5Ob215/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1960
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Norm

GBG §95 Abs1
GBG §122 D

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat in Grundbuchssachen nur auf Grund des Akteninhaltes zu entscheiden und ist nicht berechtigt, den angefochtenen Beschluß zur Durchführung sachlicher Erhebungen aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 83/60
    Entscheidungstext OGH 01.03.1960 3 Ob 83/60
    Veröff: SZ 33/24
  • 5 Ob 151/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 5 Ob 151/75
    Beisatz: Die Aufhebung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine sachliche Erledigung des Gesuches nicht erfolgt ist, sondern dieses aus Formalgründen abgewiesen wurde (vgl 5 Ob 191/62). Die Aufhebung kann auch dann in Betracht kommen, wenn das Rekursgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgründe nicht vorliegen, das Lustrum aber unvollständig oder offenbar unrichtig ist. Es bildet keinen Nichtigkeitsgrund, wenn das Rekursgericht eine gesetzwidrigen Aufhebungsbeschluß gefaßt hat. (T1)
  • 5 Ob 215/03h
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 215/03h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060636

Dokumentnummer

JJR_19600301_OGH0002_0030OB00083_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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