Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Wenn der Versicherer bei einer Transportversicherung für Rechnung eines Dritten die Auszahlung der mit dem Dritten verglichenen Versicherungssumme von der Zustimmung des Versicherungsnehmers abhängig macht, dieser aber die Zustimmung nur dann geben will, wenn vorher seine Frachtkosten gezahlt werden, so ist der Frachtführer zur begehrten Zustimmungserklärung Zug - um Zug - gegen Zahlung der Frachtkosten zu verurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019657Dokumentnummer
JJR_19600301_OGH0002_0030OB00398_5900000_001