RS OGH 1960/3/2 5Ob19/60, 1Ob334/75

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Veröffentlicht am 02.03.1960
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Norm

EheG §49 A1d

Rechtssatz

Schwere Eheverfehlung der Gattin, die durch das Verbrechen der falschen Zeugenaussage die Feststellung des wirklichen Vaters ihrer im Ehebruch empfangenen Kinder erheblich verzögert, um dadurch den Ehegatten finanziell (Unterhalt für die Kinder!) zu schädigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/60
    Entscheidungstext OGH 02.03.1960 5 Ob 19/60
  • 1 Ob 334/75
    Entscheidungstext OGH 04.02.1976 1 Ob 334/75
    Vgl; Beisatz: Der falschen Zeugenaussage der Ehefrau in dem gegen ihr Kind geführten Ehelichkeits - Bestreitungsprozeß, in der gesetzlichen Vermutungsfrist (die hier vor der Eheschließung und mehr als fünfzehn Jahre zurücklag) nur mit dem Ehemann geschlechtlich verkehrt zu haben, kommt nicht das Gewicht eines absoluten Scheidungsgrundes zu. Es sind vielmehr die Motive der Ehefrau und die Frage zu prüfen, ob und in welcher Weise die falsche Aussage im Einzelfall die Gesamtsituation der Ehe beeinflußte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056890

Dokumentnummer

JJR_19600302_OGH0002_0050OB00019_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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