RS OGH 1960/3/2 6Ob44/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1960
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Norm

ZPO §279
ZPO §335

Rechtssatz

Der Ansicht, daß die Unmöglichkeit einer Beweisaufnahme dem Beweisführer nicht zum Nachteil gereichen könne, kann schon im Hinblick auf die Vorschrift der §§ 279, 335 ZPO nicht beigetreten werden. Diese Ansicht würde dazu führen, daß es jede Partei in der Hand hätte, einen Rechtsstreit durch das Anbieten undurchführbarer Beweise zu verschleppen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 44/60
    Entscheidungstext OGH 02.03.1960 6 Ob 44/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0040379

Dokumentnummer

JJR_19600302_OGH0002_0060OB00044_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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