Norm
ZPO §279Rechtssatz
Der Ansicht, daß die Unmöglichkeit einer Beweisaufnahme dem Beweisführer nicht zum Nachteil gereichen könne, kann schon im Hinblick auf die Vorschrift der §§ 279, 335 ZPO nicht beigetreten werden. Diese Ansicht würde dazu führen, daß es jede Partei in der Hand hätte, einen Rechtsstreit durch das Anbieten undurchführbarer Beweise zu verschleppen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0040379Dokumentnummer
JJR_19600302_OGH0002_0060OB00044_6000000_001