TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0152

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Jänner 2002, Zl. 611830/5-I/6/02-pem, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 1 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Kaprun, 2. Christian Zehentmayer in Kaprun, Falkenstraße 493), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 14. Oktober 1973 in Mittersill geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet. Seit April 1994 ist er mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet.

Der Zweitmitbeteiligte, der in Wien berufstätig ist, gab in seiner Wohnsitzerklärung an, er halte sich am Hauptwohnsitz 220, in Wien 140 Tage im Jahr auf. Am Hauptwohnsitz seien die Eltern wohnhaft, in Wien eine Lebensgefährtin, die in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. In einer Stellungnahme an die belangte Behörde führte der Zweitmitbeteiligte aus, es sei richtig, dass er sich überwiegend in Wien aufhalte, in Kaprun seien aber seine Eltern und Freunde, dort verbringe er seine Freizeit und betrachte Kaprun als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Wohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Kaprun abgewiesen. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, der Zweitmitbeteiligte habe zwei Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen. Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", welches nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck komme, gebe daher im Beschwerdefall den Ausschlag.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand, der Zweitmitbeteiligte beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Zweitmitbeteiligte arbeitet in Wien, wo auch seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Wegen der Ausübung eines Berufes verbunden mit einer Lebensgemeinschaft in Wien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zwei Wohnsitze des Zweitmitbeteiligten den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen und der eheähnlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096). Demgegenüber treten bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Geburtsort umso mehr in den Hintergrund, als sich der Betroffene von der Volljährigkeit entfernt hat.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050152.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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