Norm
JGG 1961 §13 Abs3 BRechtssatz
Die nachträgliche Festsetzung und Vollstreckung der Strafe im Sinne der § 13 Abs 3 und § 42 Abs 3 JGG stellt eine Fortsetzung des bisherigen Verfahrens mit dem Ziele dar, das zunächst auf die Schuldfrage allein beschränkte "Zwischenurteil" durch einen Ausspruch über die Strafe zu ergänzen (Kadecka, JGG, Manz 1929,195; SSt XV/17). Diese "Fortsetzung" des Verfahrens hat daher regelmäßig unter Anwendung der Sonderbestimmungen über das Strafverfahren in Jugendsachen zu erfolgen. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088750Dokumentnummer
JJR_19600304_OGH0002_0080OS00083_8600000_001