Norm
JGG 1949 §23Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbestimmungen des seinem Wesen nach nur für Strafverfahren gegen tatsächlich noch Jugendliche geltenden § 23 JGG können nach Erreichung des achtzehnten Lebensjahres durch den Beschuldigten nicht mehr Anwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088432Dokumentnummer
JJR_19600304_OGH0002_0080OS00083_6000000_001