TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0170

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Jänner 2002, Zl. 630891/5-II/A/3/02-dol, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Heidenreichstein in 3860 Heidenreichstein, 2.  Andreas Rudolf Bauer in 1210 Wien, Prager Straße 63/10), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der 1972 geborene verheiratete Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters mit Nebenwohnsitz, in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz gemeldet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich am Nebenwohnsitz 200 Tage, am Hauptwohnsitz 160 Tage im Jahr aufhalte. Als Mitbewohner gab er am Nebenwohnsitz die Gattin (angekreuzt: Nebenwohnsitz) und die 2000 geborene Tochter (nichts angekreuzt) an; am Hauptwohnsitz ist seine Mutter Mitbewohnerin. Den Weg zur Arbeitsstätte in tritt er vom Nebenwohnsitz aus an.

In seiner im Reklamationsverfahren eingeholten Stellungnahme gab der Zweitmitbeteiligte an, dass er seine gesamte Freizeit am Hauptwohnsitz verbringe und dort Mitglied des Fußballvereins sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Beschwerdeführer legte Auszüge aus dem Zentralmelderegister vor, wonach die Gattin des Zweitmitbeteiligten seit 1997, seine Tochter seit 2000 an seiner Wiener Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach, beispielsweise im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1053 ausgesprochen, dass die Berufstätigkeit in Wien im Zusammenhang mit der familiären Bindung durch Ehegatte und Kinder eine derartige Gebundenheit an Wien schafft, dass dem Wohnsitz im Heimatort ein Mittelpunktcharakter nicht zugebilligt werden kann.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit

einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050170.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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