Norm
ZPO §75 Z1Rechtssatz
Hat der Kläger den Namen des Beklagten in der Klage unrichtig angeführt und paßt diese Bezeichnung auf keine andere Person, so kann der Name des Beklagten bis zur Rechtskraft des Urteiles berichtigt werden, unbeschadet der Befugnis des Beklagten, das Urteil wegen der unrichtigen Bezeichnung anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036475Dokumentnummer
JJR_19600304_OGH0002_0020OB00077_6000000_001