Norm
StVO §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Es ist bekannt, daß eine Einmündung, die so gestaltet ist, daß die einmündende Fahrbahn sich nach beiden Seiten bogenförmig erweitert, beim Linksabbiegen verkehrsüblicherweise gleich einer durch einen Fahrbahnteiler geteilten Einmündung benützt wird, das heißt derart, daß beim Linksabbiegen die rechte Seite des linken Armes der Einmündung befahren wird. Dies muß ein Kraftfahrer bei Ortskenntnis auf Grund der von ihm vorauszusetzenden Erfahrungen berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073479Dokumentnummer
JJR_19600308_OGH0002_0090OS00399_5900000_001