Norm
AngG §26 Z4 III4aRechtssatz
Wenn einer leitenden Angestellten unrichtigerweise zur Last gelegt wird, sie haben ihre Stellung dazu mißbraucht, um gegen das Unternehmen durch Herabsetzung in einem Zeitungsartikel Sabotage zu betreiben, so liegt darin der Vorwurf einer solchen Ungehörigkeit und eines solchen Vertrauensmißbrauches, daß damit der Austrittsgrund des § 26 Z 4 AngG hergestellt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: erhebliche Ehrverletzung, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Medien, Anschwärzung, BetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028883Dokumentnummer
JJR_19600308_OGH0002_0040OB00009_6000000_001