Norm
AußStrG §1 B2Rechtssatz
Wird außerhalb eines Eheverfahrens der Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes gestellt und wird gleichzeitig erklärt, daß keine einstweilige Verfügung angestrebt und die Einbringung einer Ehescheidungsklage nicht beabsichtigt ist, so hat die Entscheidung über diesen Anspruch im Außerstreitverfahren zu erfolgen (vgl auch E.v. 01.07.1952, 2 Ob 730/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0005811Dokumentnummer
JJR_19600309_OGH0002_0010OB00068_6000000_001