RS OGH 1960/3/9 6Ob72/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1960
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Norm

AußStrG §9 F

Rechtssatz

Der beschränkt Entmündigte hat ein Beschwerdeinteresse an der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, daß eine Ermächtigung zur Prozeßführung gemäß § 2 ZPO nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006575

Dokumentnummer

JJR_19600309_OGH0002_0060OB00072_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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