Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Der beschränkt Entmündigte hat ein Beschwerdeinteresse an der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, daß eine Ermächtigung zur Prozeßführung gemäß § 2 ZPO nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006575Dokumentnummer
JJR_19600309_OGH0002_0060OB00072_6000000_001