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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 2002, Zl. 633059/5-II/C/7/02-moc, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Kirchberg am Walde in 3932 Kirchberg am Walde, 2. Markus Zwettler in 1160 Wien, Ortliebgasse 4/2/13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der im Jahre 1971 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit seiner Geburt in der Marktgemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (3932 Kirchberg am Walde) mit Hauptwohnsitz gemeldet; er wohnt dort gemeinsam mit seinen Eltern. In der Bundeshauptstadt ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Er ist in Wien berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von seiner Wiener Unterkunft aus an. In Wien verbringt er rund 240 Tage im Jahr, an seinem Hauptwohnsitz hingegen 120 Tage. Er verbringt seine Wochenenden und Urlaube am Hauptwohnsitz. Die Wiener Wohnung benutzt er nur wochentags als "Schlafstätte". Auf Grund seiner Tätigkeit in der "Telekombranche" mit einer tätlichen Arbeitszeit von 8 bis 10 Stunden ist es ihm nicht möglich, täglich von seiner Heimatgemeinde zur Arbeitsstätte anzureisen. In der Region seiner Heimatgemeinde (oberes Waldviertel) fehlt es an adäquaten Arbeitsplätzen. Der "Wiener Zweitwohnsitz" wurde "auf Grund meiner Lebenssituation zwangsweise begründet".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Der Zweitmitbeteiligte ist ein typischer Wochenpendler im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte in Wien auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil er diese nur aus beruflichen Gründen benötigt. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten besteht, vermag somit der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit
Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050291.X00Im RIS seit
01.07.2002