Norm
MG §19 Abs2 Z13 D1Rechtssatz
Der Umstand, dass der Mieter zwecks Erfüllung einer dringend notwendigen familiären Verpflichtung von der aufgekündigten Wohnung abwesend ist, kann der Abwesenheit des Mieters aus zwingenden beruflichen Gründen im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG gleichgestellt werden, da sowohl Gleichheit des Rechtsgrundes als auch des Schutzbedürfnisses vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0069353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014