RS OGH 1960/3/9 6Ob66/60 (6Ob67/60), 6Ob41/63, 5Ob213/70, 6Ob83/74, 6Ob131/74, 4Ob34/07i, 4Ob238/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1960
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Mieter zwecks Erfüllung einer dringend notwendigen familiären Verpflichtung von der aufgekündigten Wohnung abwesend ist, kann der Abwesenheit des Mieters aus zwingenden beruflichen Gründen im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG gleichgestellt werden, da sowohl Gleichheit des Rechtsgrundes als auch des Schutzbedürfnisses vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 66/60
    Entscheidungstext OGH 09.03.1960 6 Ob 66/60
    Veröff: MietSlg 8253
  • 6 Ob 41/63
    Entscheidungstext OGH 27.02.1963 6 Ob 41/63
    Auch; Veröff: MietSlg 15438
  • 5 Ob 213/70
    Entscheidungstext OGH 21.10.1970 5 Ob 213/70
    Beisatz: Auch in diesem Fall muss aber ein schutzwürdiges Interesse des Mieters an der Weiterbenützung der aufgekündigten Wohnung gegeben sein; es ist nur dann vorhanden, wenn die Möglichkeit der regelmäßigen Wiederbenützung der Wohnung in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit besteht. (T1) Veröff: MietSlg 22414
  • 6 Ob 83/74
    Entscheidungstext OGH 06.06.1974 6 Ob 83/74
    Auch
  • 6 Ob 131/74
    Entscheidungstext OGH 11.07.1974 6 Ob 131/74
    Beisatz: Schutzwürdiges Interesse bejaht bei Betreuung des schwerkranken fünfundsiebzigjährigen Ehemannes außerhalb der Wohnung. (T2)
  • 4 Ob 34/07i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 34/07i
    Auch; Beisatz: Hier: Pflege der 86-jährigen Tante, die einen ständigen Aufenthalt in ihrer Wohnung notwendig macht. (T3)
  • 4 Ob 238/12x
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 238/12x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorübergehende Nichtbenutzung infolge Pflege der im Ausland lebenden Mutter in deren Haus. (T4)
  • 2 Ob 112/14f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 2 Ob 112/14f
    Vgl; Beisatz: Hier aber hat die Beklagte ? trotz des bereits anhängigen Kündigungsprozesses (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) ? auch nach dem Tod ihrer Lebensgefährtin die nach einem Einbruch verwahrlost wirkende Mietwohnung monatelang nicht einmal betreten und auf die Kontaktversuche der Hausverwaltung nicht reagiert; Erbringung des Beweises eines schutzwürdigen Interesses daher vertretbar verneint. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0069353

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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