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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Annaberg, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. März 2002, Zl. 602883/5-I/A/1/02-reg, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der 1967 geborene, ledige, betroffene Mag. Florian Z. ist in der Gemeinde des Beschwerdeführers (Annaberg) mit Hauptwohnsitz gemeldet und verbringt dort 50 Tage im Jahr; an der Hauptwohnsitzadresse leben auch seine Eltern. In der Bundeshauptstadt ist der Betroffene mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet und verbringt dort 300 Tage im Jahr. Er ist in Wien berufstätig und tritt den Weg zu seiner Arbeitsstätte von der Wiener Unterkunft, in welcher er alleine wohnt, aus an. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden von ihm nicht ausgeübt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz des Betroffenen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und dem Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn der Betroffene (unstrittig) nur ca. 50 Tage im Jahr am gewählten Hauptwohnsitz wohnt, sodass er offenbar auch einen großen Teil seiner Freizeit in Wien verbringt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1077). Das subjektive Kriterium des "überwiegenden Naheverhältnisses" ist nur dann entscheidend, wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935). Dies ist im Beschwerdefall jedoch zu verneinen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit
Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050514.X00Im RIS seit
13.06.2002