TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0095

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 2001, Zl. 606.948/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Münichreith-Laimbach in 3662 Münichreith, 2. Renate Sandler in 1020 Wien, Lichtenauergasse 4/1/15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die 1968 geborene, verheiratete Zweitmitbeteiligte ist in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet; Laimbach hat sie als Hauptwohnsitz bezeichnet. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie in Wien berufstätig sei und während des Jahres dort ca. 240 Tage, an ihrem Hauptwohnsitz hingegen ca. 120 Tage verbringe. Den Weg zu ihrer Arbeitsstätte trete sie von Wien aus an. In Wien sei ihr hier mit Hauptwohnsitz gemeldeter Ehegatte sowie ihr im Jahre 1989 geborenes minderjähriges Kind, welches in Leopoldstadt in die Schule gehe. An ihrem Wohnsitz in Laimbach lebten ihre Eltern und ihr Bruder. In einer Stellungnahme gab die Zweitmitbeteiligte an, dass sie an dem gemeldeten Hauptwohnsitz ihre "Wurzeln" habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten und minderjährigen Kindern eine derart gewichtige Stellung eingeräumt, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0047).

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050095.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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