Norm
ABGB §5Rechtssatz
Für die schon begonnene Verjährung ist immer das ältere und nicht das neuere Gesetz maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0008685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020