Norm
StGB §11 ERechtssatz
Es entspricht der forensischen Erfahrung, daß zB im Zusammenhang mit Verschwendung festgestellte "psychopathische Züge" auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit keinen Einfluß haben, da solche nach den neuen Erkenntnissen der gerichtlichen Psychiatrie in der ganz allgemeinen Form nicht mehr als Kennzeichen einer geistigen Erkrankung bejaht werden können (ua Dr. Langeldüddeke "Gerichtliche Psychiatrie" 2.Auflage, 1959,43).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0090090Dokumentnummer
JJR_19600314_OGH0002_0080OS00093_6000000_001