Norm
StGB §6Rechtssatz
Der Begriff des unwiderstehlichen Zwanges im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 10 StGB) kommt nur für den Fall des Ausschlusses bösen Vorsatzes (dolus) in Betracht. Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt kann eine allfällige Zwangslage des Täters nur unter dem weiteren Gesichtspunkte der Unzumutbarkeit rechtgemäßen Verhaltens Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0089097Dokumentnummer
JJR_19600315_OGH0002_0090OS00385_5900000_002