Norm
UWG §1 D1eRechtssatz
Der Einsatz nicht gewerbsmäßiger Kundenwerber ist nicht schon an sich unerlaubt (zB im Zeitungsvertrieb und Zeitschriftenvertrieb oder im Versicherungsgewerbe), kann aber doch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles unlauter werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0077855Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009