Norm
ZPO §502 Abs3 DbRechtssatz
Die für die uneingeschränkte Anfechtbarkeit eines Berufungsurteiles, das die Entscheidung des Erstrichters über das (also ein) Klagebegehren nur teilweise bestätigt, im Judikat 56 neu ins Treffen geführten Erwägungen gelten auch, wenn aus dem gleichen Klagsgrund ein Hauptbegehren und ein Eventualbegehren abgeleitet wurden und die Entscheidung des Erstgerichtes vom Berufungsgericht nur bezüglich des Hauptbegehrens bestätigt und bezüglich des Eventualgegehrens abgeändert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042532Dokumentnummer
JJR_19600316_OGH0002_0060OB00032_6000000_002