RS OGH 1960/3/16 6Ob32/60, 1Ob36/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1960
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Norm

ZPO §502 Abs3 Db

Rechtssatz

Die für die uneingeschränkte Anfechtbarkeit eines Berufungsurteiles, das die Entscheidung des Erstrichters über das (also ein) Klagebegehren nur teilweise bestätigt, im Judikat 56 neu ins Treffen geführten Erwägungen gelten auch, wenn aus dem gleichen Klagsgrund ein Hauptbegehren und ein Eventualbegehren abgeleitet wurden und die Entscheidung des Erstgerichtes vom Berufungsgericht nur bezüglich des Hauptbegehrens bestätigt und bezüglich des Eventualgegehrens abgeändert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042532

Dokumentnummer

JJR_19600316_OGH0002_0060OB00032_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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