Norm
ABGB §871 BIIIRechtssatz
Im Verhältnis untereinander sind die Partner eines Kaufvertrages frei zu erklären, worauf ihre Absicht vorzüglich gerichtet sei und was als Endzweck ihrer Vereinbarung wie eine Bedingung wirken solle (§§ 871, 901 ABGB). Im Verhältnis zu einem vorkaufsberechtigten Dritten sind sie aber an die Schranken des Gesetzes gebunden, die sich schon aus § 1077 ABGB hilfsweise auch aus § 1295 Abs 2 ABGB ergeben. Vereinbarungen zum Zweck der Umgehung dieser Bestimmungen sind wirkungslos. Dieser Gedanke liegt schon der (in Lehre und Judikatur vertretenen) Erkenntnis zu Grunde, dass unwesentliche Nebenleistungen, auch wenn sie unschätzbar sind (§ 1077 ABGB) die Ausübung des Vorkaufsrechtes nicht hindern, wenn anzunehmen ist, dass der Vorkaufsverpflichtete den Kaufvertrag ansonsten auch ohne diese Nebenleistungen abgeschlossen hätte (vergleiche zB SZ 26/293). Dieser Gedanke führt aber auch zur weiteren Erkenntnis, dass wesentliche Nebenleistungen, sofern sie schätzbar sind, von den Vertragspartnern nicht willkürlich zum Nachteil des Vorkaufsberechtigten als "Hauptleistung" deklariert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0016198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019