Norm
StVO §11 Abs1Rechtssatz
Hat sich ein Fahrer, der nach links abbiegen will, innerhalb der ihm zukommenden Fahrbahnseite derart möglichst weit links eingeordnet, daß ein Überholen an seiner linken Seite nicht mehr in Betracht kommt, dann wird er bei der von der Lage des von ihm nunmehr besonders zu beobachtenden Gegenverkehrs und des Verkehrs in der Straße, in die er einbiegen will, abhängigen Durchführung seines Abbiegemanövers im allgemeinen von der Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, der ihm auch, wenn sie nur einen kurzen Blick in den Rückspiegel erfordert, doch für diese Zeit von der unterläßlichen Beobachtung der vor seinem Fahrzeug sich abspielenden Verkehrslage ablenken müßte, unbedenklich Abstand nehmen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073761Dokumentnummer
JJR_19600317_OGH0002_0090OS00071_6000000_001