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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 2001, Zl. 606.819/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Kurgemeinde Pörtschach am Wörther See in 9210 Pörtschach am Wörther See,
2. Rene Klimbacher in 1180 Wien, Eckpergasse 47/1/17), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der 1977 geborene ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters mit Nebenwohnsitz, in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz gemeldet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er am Nebenwohnsitz 250 Tage im Jahr, am Hauptwohnsitz 115 Tage verbringt. Mitbewohnerin am Nebenwohnsitz ist seine 1979 geborene Freundin (mit Nebenwohnsitz gemeldet) am Hauptwohnsitz sind seine Eltern und seine Schwester Mitbewohner.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Berufstätigkeit in Wien einerseits, die eheähnliche Beziehung andererseits (hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096) lassen eine derartige Reduktion der Beziehungen zum Heimatort annehmen, dass dessen Mittelpunktqualität nicht mehr bejaht werden kann.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050089.X00Im RIS seit
14.06.2002