RS OGH 1960/3/22 3Ob110/60

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Veröffentlicht am 22.03.1960
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Norm

ZPO §520 B

Rechtssatz

Ein Rekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil er keinen Antrag und keine Rekursgründe enthält. Wird ein Rekurs erhoben, so hat die zweite Instanz den angefochtenen Beschluß nach jeder Richtung hin zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/60
    Entscheidungstext OGH 22.03.1960 3 Ob 110/60
    Veröff: JBl 1961,34 (Glosse von Novak)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043951

Dokumentnummer

JJR_19600322_OGH0002_0030OB00110_6000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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