Norm
ZPO §520 BRechtssatz
Ein Rekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil er keinen Antrag und keine Rekursgründe enthält. Wird ein Rekurs erhoben, so hat die zweite Instanz den angefochtenen Beschluß nach jeder Richtung hin zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043951Dokumentnummer
JJR_19600322_OGH0002_0030OB00110_6000000_003