TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0051

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember 2001, Zl. 603.104/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde R, 2. I L in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,06 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1966 in F geborene, ledige zweitmitbeteiligte Betroffene ist seit ihrer Geburt in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (R) mit Hauptwohnsitz gemeldet; sie wohnt dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem 1984 geborenen Bruder. Ihre weiteren gesellschaftlichen Beziehungen hat sie in R. In der Bundeshauptstadt ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Sie ist in Wien berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von ihrer Wiener Unterkunft, in der sie alleine wohnt, aus an. In Wien verbringt sie rund 176 Tage im Jahr, an ihrem Hauptwohnsitz hingegen ca. 129 Tage. Sie verbringt ihre Wochenenden und Urlaube am Hauptwohnsitz. Die Wiener Wohnung benutzt die Betroffene nur aus beruflichen Gründen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beanspruchte Vorlageaufwand. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Die Zweitmitbeteiligte ist ein typischer Wochenpendler im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Umstand, dass die Zweitmitbeteiligte in Wien auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil sie diese nur aus beruflichen Gründen benötigt. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten besteht, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050051.X00

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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