Norm
ABGB §233 ARechtssatz
1) Steht das dienende Gut im Miteigentum, so kann die Dienstbarkeit nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden. Da es sich hiebei um eine Verfügung über das Recht der Miteigentümer im ganzen handelt, ist hiezu das Einverständnis aller Teilhaber notwendig.
2) Sind Miteigentümer des gemeinschaftlichen Gutes minderjährig, so bedarf die Servituteneinräumung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Ohne diese ist die Einräumung der Dienstbarkeit auch den eigenberechtigten Miteigentümern der Liegenschaft gegenüber hinfällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015