RS OGH 1960/3/22 3Ob68/60, 8Ob647/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1960
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Norm

ZPO §562 B
ZPO §572

Rechtssatz

Ein in der Aufkündigung unrichtig angegebener Räumungstermin muß ausdrücklich in den Einwendungen bemängelt werden. In einem solchen Fall ist ein Urteil auf den richtigen Räumungstermin zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/60
    Entscheidungstext OGH 22.03.1960 3 Ob 68/60
    Veröff: EvBl 1960/283 S 467 = ImmZ 1960,374
  • 8 Ob 647/93
    Entscheidungstext OGH 20.01.1994 8 Ob 647/93
    Auch; Beisatz: Dies muß umsomehr in einem Fall gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Uhrzeit beigefügt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044817

Dokumentnummer

JJR_19600322_OGH0002_0030OB00068_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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