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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über den Antrag der Brigitte Huber in Kierling, vertreten durch Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwalt in Wien XVII, Hernalser Hauptstraße 116, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erfüllung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1150, wurde das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Februar 2001 (betreffend eine Bausache) gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil die Antragstellerin dem gemäß § 34 Abs. 2 erteilten hg. Verbesserungsauftrag insofern nicht entsprochen hat, als die ursprünglich übermittelte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nicht wieder vorgelegt worden ist.
Mit dem innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG gestellten Antrag vom 4. März 2002 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie führt aus, dass der Vertreterin der Antragstellerin Ausfertigungen der Beschwerde zur Unterschrift vorgelegt worden seien. Anlässlich der Unterschriftsleistung sei der angefochtene Bescheid im Konvolut dabei gewesen. Auf Grund näher bezeichneter Umstände sei anlässlich der Kuvertierung durch eine Kanzleiangestellte der Bescheid im Akt verblieben.
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das Verschulden eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes stellt dann ein Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dar, wenn der Anwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenen Bediensteten gegenüber nachgekommen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 12. März 1991, Slg. Nr. 13.402/A).
Unter Zugrundelegung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag ist davon auszugehen, dass es der Vertreterin der Antragstellerin nicht zumutbar war, zu überprüfen, ob sich nach der Kouvertierung noch Unterlagen im Handakt befänden, welche im Zuge der Erfüllung des Verbesserungsauftrages dem Gerichtshof vorzulegen gewesen wären (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0042).
Da die mangelhafte Erfüllung des hg. Verbesserungsauftrages sohin allein auf das Versehen der Angestellten der Vertreterin der Antragstellerin zurückzuführen ist, also weder die Antragstellerin noch deren Vertreterin ein über einen minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden vorgeworfen werden kann, war dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 46 Abs. 5 VwGG in jene Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung
befunden hat. Die dieser Verfahrenslage entsprechende, das Beschwerdeverfahren selbst betreffende Verfügung wird zur hg. Zl. 2002/05/0337 gesondert ergehen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050184.X00Im RIS seit
09.07.2004