Norm
ABGB §178 CRechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 178 ABGB kann nach § 26 JWG auch gegen den Willen des Erziehungsberechtigten die Erziehungshilfe gewährt werden, die gemäß § 9 Abs 1 JWG auch die anderweitige Unterbringung umfaßt. § 178 ABGB ist auch nach der Erlassung des JWG noch anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0048811Dokumentnummer
JJR_19600323_OGH0002_0050OB00044_6000000_001